ErwGr. 24

DIR_2009_136 · zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

Was die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter — sofern solche Beschränkungen nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind — und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren — unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt — einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde das Gerät behält, angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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