DIR_2009_136 · zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Dies könnte Informationen von allgemeinem Interesse über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und wie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung über dieselben Hilfsmittel verlangen, die von den Unternehmen in ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Kommunikation mit den Teilnehmern verwendet werden.
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