Art. 4 – Grundlegende Anforderungen

DIR_2009_145 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

(1)Damit eine Landsorte oder andere Sorte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als Erhaltungssorte zugelassen werden kann, muss sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Interesse sein.
(2)Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Erhaltungssorten erlassen. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten: a) technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder b) technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG. Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern“ (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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