Art. 7 – Bezeichnung

DIR_2009_145 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

(1)Hinsichtlich der Bezeichnungen von Erhaltungssorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.
(2)Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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