Anhang XII – FUNKTIONEN DER ÜBERPRÜFUNGSDATENBANK

DIR_2009_16 · über die Hafenstaatkontrolle

1.Die Überprüfungsdatenbank umfasst mindestens die folgenden Funktionen: — Aufnahme von Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, — Bereitstellung von Daten über das Risikoprofil von Schiffen und über Schiffe, die zur Überprüfung anstehen, — Berechnung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats, — Bereitstellung der weißen sowie der grauen und der schwarzen Liste von Flaggenstaaten nach Artikel 16 Absatz 1, — Bereitstellung von Daten über die Leistung von Unternehmen, — Angabe der Punkte in Risikobereichen, die bei jeder Überprüfung zu kontrollieren sind.
— Aufnahme von Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung,
— Bereitstellung von Daten über das Risikoprofil von Schiffen und über Schiffe, die zur Überprüfung anstehen,
— Berechnung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats,
— Bereitstellung der weißen sowie der grauen und der schwarzen Liste von Flaggenstaaten nach Artikel 16 Absatz 1,
— Bereitstellung von Daten über die Leistung von Unternehmen,
— Angabe der Punkte in Risikobereichen, die bei jeder Überprüfung zu kontrollieren sind.
2.Die Überprüfungsdatenbank muss so gestaltet sein, dass sie an künftige Entwicklungen angepasst und über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr, einschließlich SafeSeaNet, die Daten über tatsächliche Anlaufbewegungen von Schiffen in Häfen von Mitgliedstaaten enthalten, und gegebenenfalls mit einschlägigen nationalen Informationssystemen verbunden werden kann.
3.Ein Deeplink von der Überprüfungsdatenbank zum Equasis-Informationssystem wird bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten fordern dazu auf, dass die über das Informationssystem Equasis zugänglichen öffentlichen und privaten Datenbanken über Schiffsüberprüfungen von den Besichtigern konsultiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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