1.Die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen: a) Name des Schiffes, b) IMO-Kennnummer, c) Schiffstyp, d) Bruttoraumzahl (BRZ), e) Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums, f) Name und Anschrift des Unternehmens des Schiffes, g) für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter, h) Flaggenstaat, i) gemäß den einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Klassifikationszertifikate und vorgeschriebene Zeugnisse sowie Behörde oder Organisation, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, einschließlich Ausstellungsdatum und Ablaufdatum, j) Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung oder jährlichen Besichtigung zu den vorstehend unter i genannten Bescheinigungen sowie Name der Behörde oder Organisation, die die Besichtigung durchgeführt hat, k) Datum, Land, Hafen der Festhaltemaßnahme.
a)Name des Schiffes,
b)IMO-Kennnummer,
c)Schiffstyp,
d)Bruttoraumzahl (BRZ),
e)Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums,
f)Name und Anschrift des Unternehmens des Schiffes,
g)für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter,
h)Flaggenstaat,
i)gemäß den einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Klassifikationszertifikate und vorgeschriebene Zeugnisse sowie Behörde oder Organisation, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, einschließlich Ausstellungsdatum und Ablaufdatum,
j)Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung oder jährlichen Besichtigung zu den vorstehend unter i genannten Bescheinigungen sowie Name der Behörde oder Organisation, die die Besichtigung durchgeführt hat,
k)Datum, Land, Hafen der Festhaltemaßnahme.
2.Für festgehaltene Schiffe müssen die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen ferner folgende Angaben umfassen: a) Zahl der Festhaltemaßnahmen in den letzten 36 Monaten, b) Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme, c) Dauer der Festhaltemaßnahme in Tagen, d) Gründe für die Festhaltemaßnahme in klarer und deutlicher Ausdrucksweise, e) gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird, f) Beschreibung der Maßnahmen in dem Fall, dass einem Schiff die Fortsetzung seiner Reise bis zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft gestattet wurde, g) Hinweis, ob dem Schiff der Zugang zu einem Gemeinschaftshafen oder Ankerplatz verweigert wurde, mit Angabe der Gründe in klarer und deutlicher Ausdrucksweise.
a)Zahl der Festhaltemaßnahmen in den letzten 36 Monaten,
b)Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme,
c)Dauer der Festhaltemaßnahme in Tagen,
d)Gründe für die Festhaltemaßnahme in klarer und deutlicher Ausdrucksweise,
e)gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird,
f)Beschreibung der Maßnahmen in dem Fall, dass einem Schiff die Fortsetzung seiner Reise bis zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft gestattet wurde,
g)Hinweis, ob dem Schiff der Zugang zu einem Gemeinschaftshafen oder Ankerplatz verweigert wurde, mit Angabe der Gründe in klarer und deutlicher Ausdrucksweise.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025
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