Art. 4 – Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaats

DIR_2009_21 · über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

(1)Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er die seines Erachtens geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob noch etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.
(2)Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu etwaigen noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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