Art. 7 – Flaggenstaat-Audit

DIR_2009_21 · über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Verwaltung mindestens alle sieben Jahre vorbehaltlich einer positiven Antwort der IMO auf ein rechtzeitiges Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einem IMO-Audit unterzogen wird, und veröffentlichen das Ergebnis des Audits gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit.
Dieser Artikel tritt spätestens am 17. Juni 2017 oder zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft, wenn ein verbindliches Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist; dieser Zeitpunkt wird von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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