ErwGr. 5

DIR_2009_24 · über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Bestehende Unterschiede, die solche Auswirkungen haben, müssen beseitigt und die Entstehung neuer Unterschiede muss verhindert werden. Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen, müssen jedoch nicht beseitigt und ihre Entstehung muss nicht verhindert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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