ErwGr. 7

DIR_2009_24 · über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind. Dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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