Art. 2 – Umsetzung

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten erlassen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem mit Artikel 1 Nummer 10 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem mit Artikel 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie geänderten Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG bis 31. Dezember 2009 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2013 an. Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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