Art. 29a – Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.
(2)Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden: a) eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Versteigerung eines Teils der zu versteigernden Menge vorzuverlegen; b) eine Maßnahme, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis zu 25 % der in der Reserve für neue Marktteilnehmer befindlichen Zertifikate zu versteigern. Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
(3)Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.
(4)Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung festgelegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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