DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, insbesondere steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, solange diese Maßnahmen angewandt werden. Krankenhäuser können ausgeschlossen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen treffen. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird, sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems vorgeschrieben werden, wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für kleine Anlagen vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das Gemeinschaftssystem. Diese Maßnahmen könnten das Steuerwesen, Vereinbarungen mit der Industrie und das Erlassen von Rechtsvorschriften umfassen. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie einführen, um unnötigen Verwaltungsaufwand für kleinere Emittenten zu verringern.
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