DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es sich, mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten zu folgenden Zwecken zu nutzen: Reduzierung von Treibhausgasemissionen; Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels; Finanzierung von Forschung und Entwicklung zur Emissionsverringerung und Anpassung; Entwicklung erneuerbarer Energieträger, damit die Union ihrer Verpflichtung, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, nachkommen kann; Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Energieeffizienz der Gemeinschaft um 20 % zu steigern; umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von Treibhausgasen; Beitrag zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Beitrag zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) eingerichtet wurde; Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Erleichterung der Anpassung in Entwicklungsländern; Regelung sozialer Fragen wie dem möglichen Anstieg der Strompreise in Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Dieser Prozentanteil liegt wesentlich unter den von den öffentlichen Behörden erwarteten Nettoversteigerungseinnahmen und berücksichtigt potenzielle Einkommenswegfälle aus der Körperschaftssteuer. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten außerdem verwendet werden, um die administrativen Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftssystems zu finanzieren. Diese Richtlinie sollte Vorschriften über die Überwachung der Verwendung von Versteigerungsgeldern zu den genannten Zwecken enthalten. Eine Mitteilung über die Verwendung dieser Gelder befreit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags, die Kommission über bestimmte nationale Maßnahmen zu unterrichten. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.
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