ErwGr. 25

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, oder es könnte ein wirksames „CO2-Ausgleichssystem“ eingeführt werden, um eine vergleichbare Grundlage für Anlagen aus der Gemeinschaft, bei denen ein erhebliches Risiko von Verlagerungen besteht, und Anlagen aus Drittländern zu schaffen. Mit einem solchen System könnten Importeuren Vorschriften auferlegt werden, die nicht weniger günstig wären als diejenigen, die für Anlagen in der Gemeinschaft gelten (z. B., indem die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben wird). Alle getroffenen Maßnahmen müssten mit den Grundsätzen des UNFCCC und insbesondere mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten in Einklang stehen; die besondere Situation der am wenigsten entwickelten Länder würde dabei ebenfalls berücksichtigt. Zudem müssten die Maßnahmen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen, in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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