ErwGr. 28

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der Gemeinschaft erzielte Emissionsreduktionen von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems zu nutzen sind. Das Kyoto-Protokoll gibt quantifizierte Emissionsziele für Industrieländer vor, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 erreicht werden sollten, und sieht zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER) aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) aus Projekten zur gemeinsamen Umsetzung von Klimaschutzprojekten (Joint Implementation, JI) vor, die von Industrieländern zur Erreichung eines Teils ihrer Emissionsziele verwendet werden können. Obgleich nach der Kyoto-Rahmenregelung ab 2013 keine ERU generiert werden können, ohne dass neue Emissionsziele für Gastländer quantifiziert werden, können CDM-Gutschriften potenziell weiter generiert werden. Sobald ein internationales Abkommen über den Klimawandel in Kraft ist, sollte die weitere Verwendung von CER und ERU aus Ländern, die dieses Abkommen ratifiziert haben, möglich sein. Bei Nichtbestehen eines solchen Abkommens würde die Möglichkeit der weiteren Verwendung von CER und ERU diesen Anreiz untergraben und die Verwirklichung des Ziels der Gemeinschaft, verstärkt erneuerbare Energien einzusetzen, erschweren. Die Verwendung von CER und ERU sollte mit dem Ziel der Gemeinschaft, bis 2020 20 % der Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, in Einklang stehen und Energieeffizienz, Innovation und technologische Entwicklung fördern. Soweit dies mit der Erreichung der genannten Ziele vereinbar ist, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Abkommen mit Drittländern zu schließen, um Anreize für Emissionsreduktionen in diesen Ländern zu schaffen, die zu echten zusätzlichen Treibhausgas-Emissionsreduktionen führen und gleichzeitig Innovationsmaßnahmen seitens gemeinschaftsansässiger Unternehmen und die technologische Entwicklung von Drittländern fördern. Derartige Abkommen können von mehreren Ländern ratifiziert werden. Sobald die Gemeinschaft ein zufrieden stellendes internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, sollte der Zugang zu Gutschriften aus Projekten in Drittländern parallel zur Steigerung des Emissionsreduktionsniveaus erhöht werden, das mit dem Gemeinschaftssystem erreicht werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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