ErwGr. 31

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und nur zu einem sehr geringen Prozentsatz für Treibhausgasemissionen verantwortlich. Daher sollte den Bedürfnissen dieser Länder besondere Priorität eingeräumt werden, wenn zur Erleichterung der Anpassung von Entwicklungsländern an die Auswirkungen des Klimawandels Einnahmen aus Versteigerungen verwendet werden. Da in diesen Ländern bisher nur sehr wenige CDM-Projekte aufgestellt wurden, sollte zugesichert werden, dass Gutschriften aus Projekten, die nach 2012 in diesen Ländern anlaufen, selbst bei Ausbleiben eines internationalen Abkommens über den Klimawandel akzeptiert werden, sofern diese Projekte eindeutig zusätzlich sind und zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dieser Anspruch sollte den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 zuerkannt werden, vorausgesetzt, sie haben bis zu diesem Zeitpunkt entweder ein internationales Abkommen über den Klimawandel oder ein bilaterales bzw. multilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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