ErwGr. 33

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten Projektmaßnahmen nur genehmigen, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, um unternehmerisches „Trittbrettfahren“ in Ländern zu verhindern, die nicht Mitglied eines internationalen Abkommens sind, es sei denn, die betreffenden Unternehmen sind in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten ansässig, die mit dem Emissionshandelssystem der Gemeinschaft verknüpft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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