ErwGr. 33

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Verantwortung für die Speicherstätte, einschließlich spezifischer rechtlicher Verpflichtungen, sollte der zuständigen Behörde übertragen werden, wenn und sobald alle verfügbaren Fakten darauf hinweisen, dass das gespeicherte CO2 vollständig und dauerhaft zurückgehalten wird. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber der zuständigen Behörde einen Bericht vorlegen, damit sie die Übertragung genehmigt. In der frühen Phase der Durchführung dieser Richtlinie sollten alle Berichte sofort nach Eingang der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um die Kohärenz bei der gemeinschaftsweiten Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten. Die Entwürfe einer Entscheidung über eine Erlaubnis sollten der Kommission übermittelt werden, damit diese binnen vier Monaten nach ihrem Eingang dazu Stellung nehmen kann. Die nationalen Behörden sollten diese Stellungnahme bei der Entscheidung über die Erlaubnis berücksichtigen und jede Abweichung von der Stellungnahme der Kommission begründen. Ebenso wie die Überprüfung der Entwürfe von Speichergenehmigungen auf Gemeinschaftsebene sollte auch die Überprüfung der Entwürfe von Genehmigungsentscheidungen dazu beitragen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS verbessert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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