DIR_2009_34 · betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren
(1)Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat: a) ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht; b) ob das Gerät eine EG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.
(2)Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf: a) die messtechnischen Eigenschaften; b) die Fehlergrenzen; c) die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, dass die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden; d) das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EG-Eichungsstempel.
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