Art. 10

DIR_2009_34 · betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

Ist das Ergebnis der EG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II Nummer 3 dieser Richtlinie beschriebenen EG-Stempel für die teilweise oder vollständige EG-Ersteichung nach Maßgabe dieser Nummer unter Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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