Art. 13

DIR_2009_34 · betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EG-Eichstempel anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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