Art. 7 – Einzelgenehmigungen

DIR_2009_43 · zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

Die Mitgliedstaaten entscheiden, Lieferanten auf Antrag Einzelgenehmigungen zu erteilen, mit denen diese einem Empfänger eine festgelegte Menge bestimmter Verteidigungsgüter in einer oder mehreren Sendungen liefern dürfen, wenn
a)sich der Genehmigungsantrag auf eine einzige Verbringung bezieht,
b)dies zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung nötig ist,
c)dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen und Bindungen einhalten, oder
d)ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe zu der Annahme hat, dass der Lieferant nicht in der Lage sein wird, alle für die Erteilung einer Globalgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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