Art. 8 – Information durch die Lieferanten

DIR_2009_43 · zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die Empfänger über die Bedingungen der Genehmigung einschließlich von Beschränkungen hinsichtlich der Endverwendung oder der Ausfuhr der Verteidigungsgüter informieren.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unterrichten, aus dessen Hoheitsgebiet sie Verteidigungsgüter verbringen wollen, wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Informationen festlegen, die unter Umständen im Hinblick auf Verteidigungsgüter erforderlich sind, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung verbracht werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen regelmäßig, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche und vollständige Aufzeichnungen über ihre Verbringungen führen, und legen die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung für die Verbringung fest. Die Aufzeichnungen müssen Geschäftspapiere mit den folgenden Informationen einschließen: a) Beschreibung des Verteidigungsgutes und seiner Referenz gemäß dem Anhang; b) Menge und Wert des Verteidigungsgutes; c) die Daten der Verbringung; d) Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers; e) soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Verteidigungsgutes; und f) einen Nachweis darüber, dass dem Empfänger dieser Verteidigungsgüter die Informationen über eine etwaige mit einer Genehmigung verbundene Ausfuhrbeschränkung übermittelt wurden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, für einen Zeitraum aufbewahren, der mindestens dem Zeitraum entspricht, der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, welche in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die von Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung von Unterlagen gelten, und auf keinen Fall drei Jahre unterschreitet. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant die Verteidigungsgüter verbracht hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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