ErwGr. 5

DIR_2009_44 · zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Die Europäischen Zentralbank hat beschlossen, Kreditforderungen ab dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen. Zur Maximierung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwendung von Kreditforderungen hat die Europäische Zentralbank eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG empfohlen. In dem Bewertungsbericht der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten wird diese Frage aufgegriffen und die Auffassung der Europäischen Zentralbank geteilt. Durch die Verwendung von Kreditforderungen wird sich der Pool verfügbarer Sicherheiten vergrößern. Ferner wäre die weitere Harmonisierung im Bereich der Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme der in der Richtlinie 2002/47/EG verankerten Rechtsvorschriften ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Kreditinstitute in allen Mitgliedstaaten. Würde die Verwendung von Kreditforderungen zu Besicherungszwecken weiter erleichtert, so würde dies auch den Verbrauchern und Schuldnern zugute kommen, da die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten letztlich zu einem intensiveren Wettbewerb und zur besseren Verfügbarkeit von Krediten führen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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