Art. 12 – Besichtigungen

DIR_2009_45 · über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

(1)Jedes neue Fahrgastschiff wird von der Verwaltung des Flaggenstaates den in den Buchstaben a, b und c festgelegten Besichtigungen unterzogen: a) einer Besichtigung vor Indienststellung des Schiffes, b) einer regelmäßigen Besichtigung, die alle 12 Monate durchgeführt wird, und c) zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(2)Jedes vorhandene Fahrgastschiff wird von der Verwaltung des Flaggenstaates den in den Buchstaben a, b und c festgelegten Besichtigungen unterzogen: a) einer Erstbesichtigung bei vorhandenen Schiffen, die in der Inlandfahrt in dem Mitgliedstaat, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind, eingesetzt sind, bevor das Schiff in einem Aufnahmestaat in der Inlandfahrt in Dienst gestellt wird; b) einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchgeführt wird; und c) zusätzlichen Besichtigungen, wenn ein Anlass dafür besteht.
(3)Jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen muss, wird von der Verwaltung des Flaggenstaates den in diesem Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie den Anforderungen des DSC-Codes entsprechen müssen, werden von der Verwaltung des Flaggenstaates den im DSC-Code vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen.
(4)Es werden die einschlägigen, in der Entschließung A.746 (18) der IMO-Versammlung vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung festgelegten Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder demselben Ziel dienende Verfahren angewendet.
(5)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Besichtigungen werden ausschließlich von den Besichtigern der Verwaltung des Flaggenstaates selbst oder denen einer anerkannten Organisation oder denen des Mitgliedstaats, der vom Flaggenstaat eine Genehmigung zur Durchführung von Besichtigungen erhalten hat, durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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