Art. 14 – Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

DIR_2009_45 · über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

(1)Für in der Auslandfahrt eingesetzte Fahrzeuge richtet die Gemeinschaft Ersuchen an die IMO, a) die derzeitige Überarbeitung der Regeln der Kapitel II-1, II-2 und III des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung, in denen bestimmte Entscheidungen der Ermessensfreiheit der Verwaltung überlassen werden, innerhalb der IMO zu beschleunigen, eine harmonisierte Auslegung dieser Regeln festzulegen und entsprechende Änderungen zu beschließen; und b) Vorschriften für die obligatorische Anwendung der Grundsätze zu beschließen, die dem Rundschreiben MSC Circ. 606 über die Zustimmung des Hafenstaates zu SOLAS-Befreiungen zugrunde liegen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Ersuchen werden vom Vorsitz des Rates und von der Kommission auf der Grundlage der harmonisierten Regeln des Anhangs I vorgetragen. Alle Mitgliedstaaten setzen alles daran, damit die IMO die genannten Regeln und Vorschriften rasch ausarbeitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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