ErwGr. 21

DIR_2009_45 · über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Anhänge, anzupassen, damit die Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere die Änderungen internationaler Übereinkünfte, berücksichtigt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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