Art. 50 – Begründung von Maßnahmen

DIR_2009_48 · über die Sicherheit von Spielzeug

Alle gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Spielzeugs oder zum Rückruf eines Spielzeugs müssen genau begründet werden.
Die Maßnahmen werden dem Betroffenen unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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