Art. 7

DIR_2009_54 · über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(1)Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“ oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“, „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“, „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen“ bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen“ ergänzt.
(2)Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben: a) Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile; b) Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle; c) Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.
(3)Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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