ErwGr. 4

DIR_2009_54 · über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse zum einen dadurch erfolgen, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen, die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, und zum anderen durch Erlass gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der mikrobiologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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