Art. 1 – Ziele

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:
a)einen Gemeinschaftsrahmen zur Aufrechterhaltung und Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet zu schaffen;
b)zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Niveau der nuklearen Sicherheit treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren ionisierender Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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