Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

(1)Diese Richtlinie gilt für alle zivilen kerntechnischen Anlagen, die auf der Grundlage einer in Artikel 3 Absatz 4 definierten Genehmigung betrieben werden, und für alle Phasen, auf die sich die Genehmigung erstreckt.
(2)Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zu dem unter diese Richtlinie fallenden Gegenstand in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(3)Diese Richtlinie ergänzt die Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und lässt die Richtlinie 96/29/Euratom unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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