Art. 5 – Zuständige Regulierungsbehörde

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

(1)Die Mitgliedstaaten richten dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde für den Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie einschließlich der Elektrizitätserzeugung befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit von ungebührlicher Beeinflussung bei der regulatorischen Entscheidungsfindung sicherzustellen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen, wobei der Sicherheit der gebührende Vorrang eingeräumt wird. Dies umfasst Befugnisse und Mittel, um a) vom Genehmigungsinhaber verlangen zu können, die innerstaatlichen Anforderungen für die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der betreffenden Genehmigung zu erfüllen; b) den Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen einschließlich der Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 5 verlangen zu können; c) im Vollzug die Erfüllung dieser Anforderungen durch Bewertungen und Inspektionen überprüfen zu können und d) im Vollzug Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Einstellung des Betriebs kerntechnischer Anlagen in Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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