Art. 7 – Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Beteiligten nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, für die Aus- und Fortbildung ihres Personals, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, zu sorgen, um Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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