Art. 8 – Information der Öffentlichkeit

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über die Regulierungstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit informiert werden. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen — wie unter anderem Sicherheitsinteressen —, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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