ErwGr. 6

DIR_2009_71 · über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags auferlegte Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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