(1)Die Auftraggeber fertigen zur Bestätigung, dass das Verfahren zur Auswahl in transparenter und nicht diskriminierender Weise erfolgt ist, über jeden vergebenen Auftrag und jede Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst: a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers und Gegenstand und Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung; b) das gewählte Vergabeverfahren; c) im Fall eines wettbewerblichen Dialogs die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; d) bei Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung die in Artikel 28 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; gegebenenfalls die Begründung für die Überschreitung der Fristen gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 sowie für die Überschreitung der Schwelle von 50 % gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2; e) gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen; f) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl; g) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung; h) die Gründe für die Ablehnung von Angeboten; i) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie — falls bekannt — den Teil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt oder verpflichtet ist weiterzugeben; j) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.
(2)Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(3)Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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