Art. 40 – Eignung zur Berufsausübung

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

Wenn ein Bewerber in ein Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingetragen werden muss, kann er aufgefordert werden, nachzuweisen, dass er in einem solchen Register vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen; für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil A, für die Vergabe von Lieferaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil B und für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil C. Die Listen gemäß Anhang VII sind unverbindlich. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Änderungen ihrer Register und der in den genannten Listen aufgeführten Beweismittel bekannt.
Müssen Bewerber eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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