Art. 62 – Fristen

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 60 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss: a) vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem — der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Artikel 30 Absatz 3 und den Artikeln 31 und 32 veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder — der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 35 Absatz 2 enthält, vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3. Diese Option findet auch in den in Artikel 58 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung; und b) in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
(2)In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung einer Nachprüfung gemäß Artikel 61 Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 59 durch das einzelstaatliche Recht geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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