Art. 64 – Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

Die Bekanntmachung nach Artikel 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:
a)Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
b)Beschreibung des Vertragsgegenstands,
c)Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben,
d)Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und
e)gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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