Art. 67 – Ausschussverfahren

DIR_2009_81 · über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(1)Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen („Ausschuss“) unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates (26) eingesetzt wurde.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Für die Überprüfung der in Artikel 8 vorgesehenen Schwellenwerte werden die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5a Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen wegen der zeitlichen Zwänge, die sich aus den in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten Modalitäten für Berechnung und Veröffentlichung ergeben, auf jeweils vier, zwei und sechs Wochen festgesetzt.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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