Art. 5 – Berechnung der Mittelwerte

DIR_2009_90 · zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse zwecks Berechnung des Mittelwerts auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze festgesetzt.
(2)Liegt ein gemäß Absatz 1 berechneter Mittelwert der Messergebnisse unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.
(3)Absatz 1 gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer bestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder chemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen werden die unter der Bestimmungsgrenze der einzelnen Stoffe liegenden Ergebnisse gleich Null gesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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