Art. 6 – Qualitätssicherung und Kontrolle

DIR_2009_90 · zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen gleichwertigen, auf internationaler Ebene anerkannten Normen im Einklang stehen.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner ihre Kompetenz für die Analyse physikalisch-chemischer und chemischer Messgrößen nachweisen durch a) Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, die die in Artikel 3 genannten Analysemethoden für Messgrößen in Konzentrationsbereichen abdecken, die für im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EC durchgeführte Überwachungsprogramme repräsentativ sind, sowie b) Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die repräsentativ für gezogene Proben mit angemessenen Konzentrationen in Bezug auf die jeweilige Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind.
(3)Die Eignungsprüfungsprogramme gemäß Absatz 2 Buchstabe a müssen durch akkreditierte Organisationen oder national oder international anerkannte Organisationen durchgeführt werden, die den Anforderungen der Technischen Regel ISO/IEC 43-1 oder gleichwertigen, international anerkannten Normen genügen. Die Ergebnisse der Teilnahme an diesen Programmen sind auf der Grundlage der in der Technischen Regel ISO/IEC 43-1 oder in der Norm ISO-13528 oder in anderen gleichwertigen, international anerkannten Normen festgelegten Bewertungssysteme auszuwerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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