ErwGr. 21

DIR_2010_31 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die in dieser Richtlinie geforderten Berichte in die Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (12) integriert werden können. Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten sollte auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Vorreiterrolle übernehmen, und daher sollten die nationalen Pläne für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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