ErwGr. 31

DIR_2010_31 · über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Im Hinblick auf eine bessere Transparenz der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union für Nichtwohngebäude sollten einheitliche Bestimmungen für ein fakultatives gemeinsames System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden festgelegt werden. Nach Artikel 291 AEUV werden die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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