Art. 12 – Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen entsprechen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in den Kapiteln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.
(2)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die Geräte hergestellt wurden. Die Geräte werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Anforderungen der Kapitel 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie unterzogen.
(3)Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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