Art. 14 – Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder, im Falle der Neubewertung der Konformität, gemäß Anhang III anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.
(2)Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche a) die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen; oder b) die in Artikel 13 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen. Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.
(3)Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie übernimmt.
(4)Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie bescheinigt wird.
(5)Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, auf ortsbeweglichen Druckgeräten ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6)Die Pi-Kennzeichnung wird auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte angebracht, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
(7)Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für die Pi-Kennzeichnung und leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen für Verstöße vor, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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