Art. 16 – Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

Unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (11) festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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