Art. 30 – Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in der vorliegenden Richtlinie geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, indem sie unter anderem Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und gegebenenfalls Muster zur Verfügung stellen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen.
(2)Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3)Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4)Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5)Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass a) die ortsbeweglichen Druckgeräte die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder b) die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder anderen Bestimmungen der genannten Richtlinie genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7)Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Geräte von ihrem Markt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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